Scroll Top

Gutachten: Kulturraumgesetz-Änderung nicht verfassungsgemäß

Der Freistaat Sachsen plant die Novellierung des Kulturraumgesetzes, das ursprünglich geschaffen wurde, um die Anteile staatlicher und kommunaler Förderung auszubalancieren. Das Gesetz gewährleistet auch, dass Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung vom Land mitfinanziert werden. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Kulturräume – acht ländliche und drei urbane – erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 86,7 Millionen Euro stehen im Doppelhaushalt 2011/2012 bereit. Die Landesregierung will nun die Regeln der Verteilung neu gestalten, in dem sie die Landesbühnen Sachsen – eine Einrichtung des Freistaates – mit in den Geltungsbereich des Kulturraumgesetz überführt. Die Kosten der Landesbühnen sollen nun von allen mitgetragen werden. Damit fehlen den Kulturräumen 7 Millionen Euro.

Das Bonner Gutachten befasst sich mit der Frage, ob das Sächsische Kulturraumgesetz in einer wesentlichen Strukturfrage durch ein Haushaltsbegleitgesetz zum Haushalt 2011/2012 wirksam und gesetzeskonform geändert werden kann. Die Antwort des Gutachters lautet: Nein. Die Landesbühnen seien eine Einrichtung des Freistaates, der Kulturlastenausgleich des SächsKRG hingegen ein auf die kommunale Ebene bezogener Lastenausgleich. Die Absenkung von Zuweisungen an die Kulturräume werde „undifferenziert“ begründet.

Im Ergebnis der Untersuchung stellt der Gutachter fest, dass die von der Landesregierung vorgeschlagene Änderung, wonach die gesetzlich für den Kulturlastenausgleich vorgesehene Summe der Zuweisungen des Freistaates Sachsen von 86,7 Millionen Euro auf 77,6 Millionen Euro abgesenkt und von der abgezogenen Summe ein Betrag von 7 Millionen Euro zur Finanzierung der Landesbühnen abgezweigt werden soll, nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Laut Gutachten stellt die geplante Gesetzesänderung einen Eingriff in das System des SächsKRG dar.

„Systemwidrigkeiten indizieren einen die Verfassung verletzenden Widerspruch der Rechtsordnung. … Die Abweichung vom System bedarf eines plausiblen und zureichenden Grundes. Ohne einen solchen Grund stellt die Abweichung eine Verletzung des dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Willkürverbotes dar.“ Weiterhin heißt es: Die Behauptung, die Landesbühnen erfüllten die Funktion eines Kulturraumgesetzes, sei unzutreffend. Überdies führe die geplante Gesetzesänderung „auch zur Ungleichbehandlung der Kulturräume und damit zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.“

Ebenso verstößt die geplante Änderung laut Gutachten gegen den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Ausprägung des Prinzips der Rechtssicherheit. „Die Entwicklung des SächsKRG und die durch Gesetz von 2007 angeordnete Entfristung des Gesetzes sowie die im 7-Jahres-Rhythmus vorgesehene Evaluation (§ 9 SächsKRG) zeigen, dass die mit dem SächsKRG verwirklichte Organisation der regionalen Kultur als neuartiges Konzept auf Dauer angelegt ist und weiterentwickelt werden soll. Dieses Konzept wird durch die vorzeitige Veränderung des Kulturlastenausgleichs, wie sie in der Gesetzesänderung vorgesehen ist, konterkariert.“

Die geplante Gesetzesänderung erweise sich weiterhin nach den Kategorien des Bundesverfassungsgerichts für rückwirkende Gesetze als ein Gesetz mit sogenannter „unechter“ Rückwirkung. „Solche Gesetze sind nicht ohne weiteres zulässig. Sie bedürfen besonderer und überwiegender Gründe des öffentlichen Interesses. Der Finanzbedarf des Staats allein stellt einen solchen Grund nicht dar.“ 

Fritz Ossenbühl (*1934) studierte, promovierte und habilitierte in Köln. Bis 1999 war er Direktor der Abteilung Staatsrecht des Instituts für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Seine Arbeitsgebiete sind das Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Umweltrecht, Energierecht, Atomrecht und das Staatshaftungsrecht. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften „Der Staat“, „Die Öffentliche Verwaltung“ und „Verwaltungsrundschau“.